Allgemeine Vertragsbedingungen
der Firma CH Solar GmbH & Co KG, Betriebsstraße 3, 94560 Offenberg-Neuhausen
für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen (nachfolgend auch: PV-Anlage(n))
Stand: Frühjahr 2009
I. Allgemeines
1.
Leistungen der Firma CH Solar GmbH & Co KG, nachfolgend Hofbrueckl Solar genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Abweichende Vereinbarungen des Kunden erkennt Hofbrueckl Solar nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der Hofbrueckl Solar gelten auch dann, wenn der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die von Hofbrueckl Solar geschuldete Vertragsleistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bestellungen und Aufträge des Kunden gelten als zu den AGB der Hofbrueckl Solar verbindlich angenommen, wenn nicht innerhalb von acht Tagen nach Auftragseingang schriftlich die Ablehnung erklärt wurde.
2.
Die Angebote der Hofbrueckl Solar sind freibleibend und sind unverbindlich. Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsangebote sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich von den Parteien schriftlich vereinbart wird.
3.
Bestellungen des Kunden bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch Hofbrueckl Solar.
4.
Hofbrueckl Solar und der Kunde verpflichten sich, den jeweils anderen über auftretende Abwicklungsschwierigkeiten und sonstige zur Verzögerung der Vertragsabwicklung geeignete Umstände unverzüglich zu unterrichten.
5.
Hofbrueckl Solar ist berechtigt, den gesamten Auftrag und/oder Teile davon auf Dritte zu übertragen, eine Zustimmung des Kunden ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich.
6.
Urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Kosten-voranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich Hofbrueckl Solar zu und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind bei Nichterteilung des Auftrages oder bei einem Rücktritt unverzüglich Hofbrueckl Solar zurückzugeben.
7.
Hofbrueckl Solar ist berechtigt, Photos der beim Kunden installierten Photo-Voltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen, insbesondere in Form von Prospekt-material, von Internetseiten und redaktionellen Veröffentlichungen in Zeitschriften und sonstigen Druckmedien.
8.
Alle von Hofbrueckl Solar gelieferten/sonst wie zur Verfügung gestellten Produkte entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik, technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben Hofbrueckl Solar im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
II. Lieferung, Lieferzeit, Montage, Montagemitwirkung des Kunden
1.
Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine Hofbrueckl Solar-seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
2.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von Hofbrueckl Solar setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evt. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei Hofbrueckl Solar eingegangen sind.
3.
Der Kunde sorgt dafür, dass die Hofbrueckl Solar und/oder die von ihr Beauftragten ungehindert auf die Baustelle gelangen können. Insbesondere die Zufahrt für Schwerlast- und sonstige Kraftfahrzeuge hat der Kunde sicherzustellen, ebenso hat er dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und gegebenenfalls kurzfristig gelagert werden können. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf ihn über.
4.
Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist Hofbrueckl Solar berechtigt, nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist im Falle des ganz- oder teilweise fruchtlosen Fristablaufs, unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche einen Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zu verlangen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist.
5.
Der Kunde stellt Hofbrueckl Solar Lager- und Arbeitsplätze sowie ein Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung, Verbrauchskosten (insbesondere Wasser, Strom) trägt ebenfalls der Kunde. Demgegenüber hat Hofbrueckl Solar bei der Ausführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es obliegt Hofbrueckl Solar, die Ausführungen der vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf der Arbeitsstelle zu sorgen.
6.
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte von Hofbrueckl Solar gelieferter Sachen oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, hat der Kunde Hofbrueckl Solar unverzüglich mitzuteilen.
III. Einspeisung
1.
Den für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz erforderlichen Vertrag mit dem Netzbetreiber schließt der Kunde auf eigenes Risiko und Gefahr auch dann, wenn ihm Hofbrueckl Solar bei Vermittlung des Vertrags und/oder der Vertragsgestaltung - sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich - behilflich ist. Dem Kunden ist bekannt, dass der Energieversorger die Einspeisung regulieren kann und sich hierdurch Änderungen gegenüber den Berechnungen ergeben können; insoweit stehen dem Kunden gegen Hofbrueckl Solar keine Ansprüche zu.
2.
Ist für die PV-Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisungszusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde vorab die Einspeisezusage beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Hofbrueckl Solar ist beauftragt, diese für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben, von Hofbrueckl Solar hierfür verauslagte Kosten erstattet der Kunde, soweit die Kosten erforderlich sind.
3.
Unter Umständen sind zur Einspeisung kundeneigene Anschlussleistungen notwendig. Hierbei können Mehrkosten insbesondere durch Kabel (Material und Verlegekosten) anfallen, diese trägt der Kunde. Hofbrueckl Solar wird dem Kunden zur Ausführung solcher Arbeiten ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten, für erforderliche Zusagen hiervon betroffener Grundstückseigentümer sorgt der Kunde.
IV. Haftung, Verschuldensmaßstab, Gefahrtragung, Schadensersatz, Nichtverfügbarkeit der Leistung
1.
Bei Verzug haftet Hofbrueckl Solar nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Hofbrueckl Solar zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für Fahrlässigkeit im Übrigen ist ausgeschlossen, ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist Hofbrueckl Solar zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von Hofbrueckl Solar zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung und/oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.
Ist Hofbrueckl Solar im Verzug sind Ansprüche des Kunde auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, Hofbrueckl Solar haftet wegen Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.
3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten der Hofbrueckl Solar eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird Hofbrueckl Solar von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. § 649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
4.
Den Parteien ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass Hofbrueckl Solar Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Ist die Leistung eines Vorlieferanten aus Gründen, die nicht von Hofbrueckl Solar zu vertreten sind nicht verfügbar - dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten, die außerhalb der Sphäre von Hofbrueckl Solar liegen - ist Hofbrueckl Solar berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, hat Hofbrueckl Solar den Kunden unverzüglich zu informieren. Sodann ist Hofbrueckl Solar zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Hofbrueckl Solar hat ggf. bereits erhaltene Zahlungen an den Kunden abzüglich bei Hofbrueckl Solar bereits entstandener Kosten zurückzuzahlen.
5.
Werden Lieferung und Versand vom Kunden verzögert und/oder nimmt er die Leistung trotz angemessener Fristsetzung durch Hofbrueckl Solar nicht ab, ist diese unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, vom Kunden die ihr ab Fristablauf durch Lagerung entstandenen Kosten zu verlangen.
6.
Wird der Auftrag aus Gründen beendet, die der Kunde zu vertreten hat, ist Hofbrueckl Solar Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme als entgangenen Gewinn vom Kunden zu verlangen, soweit der Kunde keinen geringeren Schaden nachzuweisen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in jedem Fall der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
7.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Hofbrueckl Solar übernimmt aber keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen, die durch den Kunden verändert oder bearbeitet bzw. nicht fachgerecht gelagert worden sind.
V. Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen
1.
Angegebene Preise sind Nettopreise, also Preise ohne Umsatzsteuer. Soweit steuerrechtlich erforderlich hat der Kunde die Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Sofern sich der Preis nach Vertragsschluss ändert, ändert sich die entsprechende Umsatzsteuerlast des Kunden. Für die steuerrechtliche, insbesondere die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Einspeisevergütung ist jegliche Haftung von Hofbrueckl Solar ausgeschlossen, es sei denn, Hofbrueckl Solar hat hierzu vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche Angaben gemacht.
2.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung des PV-Generators (Module), den/die Wechselrichter, das komplette Befestigungssystem, DC-Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum/zu den Wechselrichter(n).
3.
Um die Anlage in Betrieb zu nehmen, sind wechselspannungsseitig (nach Wechselrichter) Arbeiten erforderlich, welche zusätzlich zum vereinbarten Preis anfallen. Der Umfang dieser Arbeiten variiert je nach Zustand der vorhandenen Elektroanlage und kann neben Absicherungen, Leitungen, Kleinmaterialien auch eine Erweiterung bzw. Erneuerung des vorhandenen Zählerschrankes erfordern. Wenn nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, ist Hofbrueckl Solar auch beauftragt, die zur Inbetriebnahme auf der Wechselstromseite erforderlichen Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die dafür anfallenden ungefähren Kosten werden dem Kunden vor Ausführung der Arbeiten mitgeteilt.
4.
Die während der Projektierung ermittelten Kosten sind nur ca.-Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp), wobei sich die Leistung der PV-Anlage in kWp nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst, die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter/verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
5.
Hofbrueckl Solar ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Die Höhe der vereinbarten Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Auftrag.
VI. Zahlungen, Zahlungsverzug
1.
Zahlungen sind entsprechend dem Auftrag unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig und zu leisten. Für Mahnungen werden - ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf - 5,00 € je Mahnung berechnet.
2.
Zahlungen sind direkt an Hofbrueckl Solar zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter, Montagepersonal, sonstige Dritten haben keine Inkassovollmacht, Zahlungen an natürliche/und oder juristische Personen aus dem Kreis der Vorgenannten haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber Hofbrueckl Solar.
3.
Im Falle des Verzuges des Kunden ist Hofbrueckl Solar berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz des § 247 Absatz 1 BGB zu verzinsen. Hofbrueckl Solar behält sich vor, gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.
Bei Zahlungsverzug ist Hofbrueckl Solar berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wurde, dass Hofbrueckl Solar nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen wird.
5.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. De Kunde ist nicht berechtigt, gegen Hofbrueckl Solar bestehende Ansprüche ohne Zustimmung der Hofbrueckl Solar an Dritte abzutreten.
VII. Inanspruchnahme von Finanzierungsleistungen
1.
Im Falle, dass der Kunde zum Erwerb der PV-Anlage ganz oder teilweise eine von Hofbrueckl Solar vermittelte Finanzierung in Anspruch nehmen will, können er und Hofbrueckl Solar, unbeschadet sonstiger Rechte, vom Auftrag zurücktreten, wenn die benötigten Kreditmittel nicht innerhalb angemessener Frist zugesagt werden oder der Kreditwunsch endgültig abgelehnt wird. Als angemessene Frist wird ein Zeitraum von sechs Wochen ab Zurverfügungstellung sämtlicher für eine Kreditentscheidung notwendiger Unterlagen vereinbart. Die notwendigen, von den Banken verlangten Unterlagen und Informationen werden dem Kunden von den beteiligten Banken direkt oder von Hofbrueckl Solar mitgeteilt.
2.
Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung von Finanzierung und Vertrag zu ermöglichen. Hofbrueckl Solar ist zur schriftlichen Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung unterlässt und trotz angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und dadurch Hofbrueckl Solar daran gehindert ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen.
VIII. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
1.
Das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen Komponenten/an sämtlicher Liefer- und Leistungs-gegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Preises auf den Kunden über. Bis dahin behält sich Hofbrueckl Solar das Eigentum an der PV-Anlage vor, soweit dieses nicht im Eigentum Dritter steht.
2.
Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, Hofbrueckl Solar den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurückzuübertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
3.
Werden Liefer- oder Leistungsgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil in Höhe der Forderungen von Hofbrueckl Solar gegen ihn, Hofbrueckl Solar ist ab Erhalt des vollständigen Preises für die PV-Anlage zur Rückübertragung des Miteigentums an den Kunden verpflichtet.
IX. Gefahrtragung Dach, Rügepflicht, Mängelansprüche
1.
Bei Einbau der PV-Anlage auf einem Dach des Kunden haftet dieser dafür, dass dieses und auf der betroffenen Dachfläche vorhandene Ziegel und sonstiges Eindeckmaterial technisch, witterungsbedingt und unter Berücksichtung des Abnutzungs-/Alterungsgrades für den Einbau der PV-Anlage geeignet sind.
2.
Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Hofbrueckl Solar unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde wird Hofbrueckl Solar durch Beschreibung der konkreten Mängel bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, der Kunde wird Hofbrueckl Solar die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit kostenfrei gewähren und -soweit erforderlich- die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglichen.
3.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat Hofbrueckl Solar nach Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels für den Hofbrueckl Solar unzumutbar oder unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Kunden verweigert, so kann dieser durch Erklärung gegenüber Hofbrueckl Solar die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
4.
Bei Erschwerung der Nacherfüllung wird Hofbrueckl Solar von ihrer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt wenn Hofbrueckl Solar Leistungen aufgrund ausdrücklicher Vorgabe/aufgrund ausdrücklichem Kundenwunsch erbringt und die Mängel an den Lieferungen oder Leistungen auf diesen Vorgaben/Wünschen beruhen und Hofbrueckl Solar dem Kunden seine Bedenken gegen die Ausführung vorher angezeigt hatte. Insoweit sind Ansprüche des Kunden gegen Hofbrueckl Solar ausgeschlossen.
5.
Rechte des Kunden wegen Mängeln, welche von Hofbrueckl Solar zu vertreten sind, verjähren in zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit Vollendung des Werkes. Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule und Wechsel-richter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Verjährungsfrist sind Ansprüche aus der Leistung - und/oder Produktgarantie des Herstellers direkt gegen diesen zu richten.
X. Abnahme
1.
Bis zur Abnahme bzw. bis zu einer Teilabnahme trägt Hofbrueckl Solar die Gefahr.
2.
Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von Hofbrueckl Solar nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Zu den Arbeiten gehören insbesondere auch alle mit der baulichen Anlage des Kunden verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3.
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen von Hofbrueckl Solar gesondert abzunehmen.
4.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die PV-Anlage entgegen seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer von Hofbrueckl Solar gesetzten angemessenen Frist abnimmt. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Hofbrueckl Solar kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragte Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die PV-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen wird.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausge-schlossen, der Sitz der Hofbrueckl Solar. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz der Hofbrueckl Solar. Dies gilt nicht, soweit der Kunden eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
2.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, Anwendung und Haftung nach UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wir die Wirksamkeit der anderen Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.