Allgemeine Vertragsbedingungen
der Firma CH Elektro Tech- und Anlageninstallationsgesellschaft mbH, Betriebsstraße 3, 94560 Offenberg-Neuhausen
Stand: 20.04.2009
I. Allgemeines
1.
Leistungen der Firma CH Elektro Tech- und Anlageninstallationsgesellschaft mbH, nachfolgend HOFBRUECKL ELTECH genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB). Abweichende Vereinbarungen des Vertragspartners erkennt Hofbrueckl Eltech nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der HOFBRUECKL ELTECH gelten auch dann, wenn der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die von Hofbrueckl Eltech geschuldete Vertragsleistung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bestellungen und Aufträge des Vertragspartners gelten als zu den AGB der HOFBRUECKL ELTECH verbindlich angenommen, wenn nicht innerhalb von acht Tagen nach Auftragseingang schriftlich die Ablehnung erklärt wurde.
2.
Angebote der HOFBRUECKL ELTECH sind freibleibend und sind unverbindlich. Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsangebote sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich von den Parteien schriftlich vereinbart wird.
3.
Bestellungen bei Hofbrueckl Eltech bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch HOFBRUECKL ELTECH.
4.
HOFBRUECKL ELTECH und der Vertragspartner verpflichten sich, den jeweils anderen über auftretende Abwicklungsschwierigkeiten und sonstige zur Verzögerung der Vertragsabwicklung geeignete Umstände unverzüglich zu unterrichten.
5.
HOFBRUECKL ELTECH ist berechtigt, den gesamten Auftrag und/oder Teile davon auf Dritte zu übertragen, eine Zustimmung des Vertragspartners ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich.
6.
Urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich Hofbrueckl Eltech zu und dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind bei Nichterteilung des Auftrages oder bei einem Rücktritt unverzüglich HOFBRUECKL ELTECH zurückzugeben.
7.
HOFBRUECKL ELTECH ist berechtigt, Photos über beim Vertragspartner ausgeführten Leistungen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen, insbesondere in Form von Prospektmaterial, von Internetseiten und redaktionellen Veröffentlichungen in Zeitschriften und sonstigen Druckmedien.
8.
Alle von HOFBRUECKL ELTECH gelieferten/sonstwie zur Verfügung gestellten Produkte entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik, technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben Hofbrueckl Eltech im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
II. Lieferung, Lieferzeit, Montage, Montagemitwirkung des Vertragspartners
1.
Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Vertragspartner nicht. Eine HOFBRUECKL ELTECH-seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen ausgeführt und berechnet werden.
2.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von HOFBRUECKL ELTECH setzt voraus, daß der Vertragspartner alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, evt. erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, sowie vom Vertragspartner aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistende Abschlagszahlung bei HOFBRUECKL ELTECH eingegangen sind.
3.
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass HOFBRUECKL ELTECH und/oder die von ihr Beauftragten ungehindert auf die Baustelle gelangen können. Insbesondere die Zufahrt für Schwerlastfahrzeuge, Kräne und sonstige Baustellen- und Kraftfahrzeuge hat der Vertragspartner sicherzustellen, ebenso hat er dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und gegebenenfalls kurzfristig diebstahlsicher gelagert werden können. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf ihn über.
4.
Im Falle des Annahmeverzuges ist HOFBRUECKL ELTECH berechtigt, nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist im Falle des ganz- oder teilweise fruchtlosen Fristablaufs, unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche einen Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zu verlangen, soweit der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.
5.
Der Vertragspartner stellt Hofbrueckl Eltech die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze sowie ein Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung, Verbrauchskosten (insbesondere Wasser, Strom) trägt ebenfalls der Vertragspartner. Demgegenüber hat HOFBRUECKL ELTECH bei der Ausführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es obliegt HOFBRUECKL ELTECH, die Ausführungen der vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen.
6.
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte von HOFBRUECKL ELTECH gelieferter Sachen oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, hat der Vertragspartner Hofbrueckl Eltech unverzüglich mitzuteilen.
III. Haftung, Verschuldensmaßstab, Gefahrtragung, Schadensersatz, Nichtverfügbarkeit der Leistung
1.
Bei Verzug haftet Hofbrueckl Eltech nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von HOFBRUECKL ELTECH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für Fahrlässigkeit im übrigen ist ausgeschlossen, ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist HOFBRUECKL ELTECH zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von HOFBRUECKL ELTECH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung und/oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.
Ist HOFBRUECKL ELTECH im Verzug sind Ansprüche des Vertragspartners auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungs- wertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Vertragspartners jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, Hofbrueckl Eltech haftet wegen Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.
3.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten der HOFBRUECKL ELTECH eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird Hofbrueckl Eltech von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Vertragspartner ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. § 649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
4.
Den Parteien ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, daß HOFBRUECKL ELTECH Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Ist die Leistung eines Vorlieferanten aus Gründen, die nicht von Hofbrueckl Eltech zu vertreten sind nicht verfügbar - dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten, die außerhalb der Sphäre von Hofbrueckl Eltech liegen - ist HOFBRUECKL ELTECH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, hat Hofbrueckl Eltech den Vertragspartner unverzüglich zu informieren. Sodann ist HOFBRUECKL ELTECH zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. HOFBRUECKL ELTECH hat ggf. bereits erhaltene Zahlungen an den Vertragspartner abzüglich bei HOFBRUECKL ELTECH bereits entstandener Kosten zurückzuzahlen.
5.
Werden Lieferung und Versand vom Vertragspartner verzögert und/oder nimmt er die Leistung trotz angemessener Fristsetzung durch Hofbrueckl Eltech nicht ab, ist diese unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, vom Vertragspartner die ihr ab Fristablauf durch Lagerung entstandenen Kosten zu verlangen.
6.
Wird der Auftrag aus Gründen beendet, die der Vertragspartner zu vertreten hat, ist HOFBRUECKL ELTECH Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme als entgangenen Gewinn vom Vertragspartner zu verlangen, soweit der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachzuweisen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in jedem Fall der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
7.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners. HOFBRUECKL ELTECH übernimmt aber keinerlei Haftung für Lieferungen und Leistungen, die durch den Vertragspartner verändert oder bearbeitet bzw. nicht fachgerecht gelagert worden sind.
IV. Preise, Umsatzsteuer, Zahlungen, Zahlungsverzug
1.
Angegebene Preise sind Nettopreise, also Preise ohne Umsatzsteuer. Soweit steuerrechtlich erforderlich hat der Vertragspartner die Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Sofern sich der Preis nach Vertragsschluss ändert, ändert sich die entsprechende Umsatzsteuerlast des Vertragspartners.
2.
HOFBRUECKL ELTECH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen. Die Höhe der vereinbarten Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Auftrag.
3.
Zahlungen sind entsprechend dem Auftrag unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig und zu leisten. Für Mahnungen werden - ohne dass es hierfür eines Nachweises bedarf - 5,00 € je Mahnung berechnet.
4.
Zahlungen sind direkt an HOFBRUECKL ELTECH zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter, Montagepersonal, sonstige Dritten haben keine Inkassovollmacht, Zahlungen an natürliche/und oder juristische Personen aus dem Kreis der Vorgenannten haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber Hofbrueckl Eltech.
5.
Im Falle des Verzuges des Vertragspartnern ist HOFBRUECKL ELTECH berechtigt, die Geldschuld in Höhe von 6 %, gegenüber Vertragspartners, die nicht Verbraucher sind, in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz des BGB verzinsen. HOFBRUECKL ELTECH behält sich vor, gegebenenfalls einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.
Bei Zahlungsverzug ist Hofbrueckl Eltech berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Vertragspartner vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt wurde, dass HOFBRUECKL ELTECH nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen wird.
7.
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen Hofbrueckl Eltech bestehende Ansprüche ohne Zustimmung der HOFBRUECKL ELTECH an Dritte abzutreten.
V. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
1.
Da Eigentum und das Verfügungsrecht an allen Komponenten/an sämtlichen Liefer- und Leistungsgegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Preises auf den Vertragspartner über.
2.
Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Vertragspartner bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, HOFBRUECKL ELTECH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurückzuübertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.
3.
Werden Liefer- oder Leistungsgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Vertragspartner, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil in Höhe der Forderungen von Hofbrueckl Eltech gegen ihn, HOFBRUECKL ELTECH ist ab Erhalt des vollständigen Preises zur Rückübertragung des Miteigentums verpflichtet.
VI. Gefahrtragung Dach, Rügepflicht, Mängelansprüche
1.
Der Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber Hofbrueckl Eltech unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner wird HOFBRUECKL ELTECH durch Beschreibung der konkreten Mängel bei Sach- und Rechtsmängeln unterstützen, er wird HOFBRUECKL ELTECH die zur Mängeluntersuchung und -beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit kostenfrei gewähren und -soweit erforderlich- die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglichen.
2.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat HOFBRUECKL ELTECH nach Wahl das Recht, die Mängel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels für den HOFBRUECKL ELTECH unzumutbar oder unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Vertragspartner verweigert, so kann dieser durch Erklärung gegenüber HOFBRUECKL ELTECH die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
3.
Bei Erschwerung der Nacherfüllung wird HOFBRUECKL ELTECH von ihrer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt wenn HOFBRUECKL ELTECH Leistungen aufgrund ausdrücklicher Vorgabe/aufgrund ausdrücklichem Wunsch des Vertragspartners erbringt und die Mängel an den Lieferungen oder Leistungen auf diesen Vorgaben/Wünschen beruhen und HOFBRUECKL ELTECH dem Vertragspartner ihre Bedenken gegen die Ausführung vorher angezeigt hatte. Insoweit sind Ansprüche des Vertragspartners gegen HOFBRUECKL ELTECH ausgeschlossen.
4.
Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln, welche von Hofbrueckl Eltech zu vertreten sind, verjähren in zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes, ersatzweise mit Vollendung des Werkes. Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Verjährungsfrist sind Ansprüche aus der Leistung - und/oder Produktgarantie des Herstellers direkt gegen diesen zu richten.
VII. Abnahme
1.
Bis zur Abnahme bzw. bis zu einer Teilabnahme trägt HOFBRUECKL ELTECH die Gefahr.
2.
Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von HOFBRUECKL ELTECH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Zu den Arbeiten gehören insbesondere auch alle mit der baulichen Anlage des Vertragspartners verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3.
Die Abnahme erfolgt durch den Vertragspartner nach Ausführung des Auftrages. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen von HOFBRUECKL ELTECH gesondert abzunehmen.
4.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner entgegen seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer von HOFBRUECKL ELTECH gesetzten angemessenen Frist abnimmt. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. HOFBRUECKL ELTECH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls mit rügeloser Inbetriebnahme als erfolgt.
VIII. Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, der Sitz der HOFBRUECKL ELTECH. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz der Hofbrueckl Eltech. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
2.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, Anwendung und Haftung nach UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wir die Wirksamkeit der anderen Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame oder undurchführbar Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.